Aus dem Immaculata-Kirchenschatz:
Der Portiuncula-Ablaß
Die kleine Kirche Unserer Lieben Frau von den Engeln unweit Assisi, Portiuncula genannt, wurde von den Benediktinern der Abtei Monte-Subazio dem h. Franziskus von Assisi geschenkt. Der Heilige hatte dieses zerfallene und verlassene Heiligthum wieder herstellen lassen, und liebte es seitdem vor allen andern, weil es, der Königin der Engel geweiht, das erste Gotteshaus und die Wiege seines Ordens war, und er daselbst von unserm Herrn und seiner heiligsten Mutter mit den ausgezeichnetsten Gnaden beschenkt wurde. Vor seinem Tode befahl er allen seinen Ordensbrüdern ausdrücklich, diese in ganz außerordentlicher Weise von Jesus Christus und seiner h. Mutter auserwählte Kapelle in hohen Ehren zu halten. (Sie wurde in der Folge in eine sehr schöne Kirche umgewandelt, und am 22. März 1754 von Benedikt XIV. zur Würde einer Patriarchal-Basilika erhoben.) Im Jahre 1221, Anfangs Oktober, hatte der h. Franziskus in derselben eine Erscheinung Jesu Christi, der allerseligsten Jungfrau und einer großen Schar himmlischer Geister, und richtete während derselben durch die Vermittelung Mariens an den göttlichen Heiland selbst die Bitte, Allen, die nach reumüthiger Beichte die Kirche Unserer Lieben Frau von den Engeln, oder Portiuncula besuchen würden, einen vollkommenen Ablaß zu bewilligen. Der Sohn Gottes erhörte die Bitte seines treuen Dieners, unter der Bedingung jedoch, daß derselbe von dem damals regierenden Papste Honorius III., der sich eben in Perugia, nicht weit von Portiuncula aufhielt, die Bestätigung dieses ihm bewilligten Ablasses nachsuche. Honorius gab in der That noch in demselben Jahre diese Bestätigung; aber erst zwei Jahre später, nämlich im Jahre 1223, bewilligte er denselben auf ewige Zeiten, und setzte ihn, wie dies Jesus Christus in einer zweiten Erscheinung dem h. Franziskus als seinen Willen kundgethan hatte, auf den 2. August fest, angefangen von der ersten Vesper, d.h. dem Nachmittage des Tages, an welchem der h. Apostelfürst Petrus sich von seinen Ketten befreit sah. - Dieser Ablaß wurde am 1. August desselben Jahres 1223 auf Befehl des Papstes von den Bischöfen von Assisi, Perugia, Todi, Spoleto, Foligno, Nocera und Gubbio feierlich in der Kirche Unserer Lieben Frau von den Engeln verkündigt, nachdem zuvor der h. Franziskus selbst eine feurige Rede gehalten hatte.
Das ist der Ursprung des Portiuncula-Ablasses, dessen Wahrheit Niemand ohne große Verwegenheit in Zweifel ziehen kann. Vgl. Benedikt XIV. de Synodo dioecesana lib. XIII. cap. 18 n. 4. 5. 8. und Disquisitio de indulgentia Portiunculae in seinen Opuscula miscellanea (Edit. Prat. tom. XIII. pag. 1-25).
Dieses große Vorrecht, welches man den Portiuncula-Ablaß, oder Ablaß del sacro perdono1) nennt, wurde in der Folge von mehreren Päpsten, namentlich von Gregor XV. (Bulle Splendor paternae gloriae vom 4. Juli 1622)2) auf alle Kirchen der drei vom h. Franziskus gestifeten Orden3) ausgedehnt. Gregor XV. schreibt nebst der zur Gewinnung des Ablasses schon erforderlichen Beicht auch noch die h. Communion vor. Nur für den Ablaß, der durch den Besuch des Portunculakirchleins selbst am 2. August gewonnen wird, ist die h. Communion nicht vorgeschrieben.
In manchen Diöcesen haben Pfarr- und andere Seeelsorgskirchen, welche wenigstens zwei italienische Meilen (= 3/4 Stunden) von einer Ordenskirche des hl. Franziskus entfernt sind, vom h. Stuhl den Portiuncula-Ablaß erhalten.
In Folge einer Entscheidung der h. Ablaßcongregation vom 23. Nov. 1878 können mehrere Kirchen, welche dieses Privilegium haben, auch dann, wenn sie sich in derselben Stadt, ja in derselben Pfarrei befinden, und keine italienische Meile von einander entfernt sind, dasselbe genießen, bis die Zeit, für die es verliehen wurde, abgelaufen ist. Bei Ausstellung neuer Privilegien muß die Klausel beigefügt werden, daß die Kirchen, welche ein solches Privilegium haben sollen, wenigstens eine italienische Meile von einander entfernt sein müssen, auch wenn keine deselben den PP. Franziskanern gehört. Auf die Anfrage nämlich: An, si nulla exstet ecclesia actu ad Patres Franciscales pertinens, plures ecclesiae in aedem civitate, imo in eadem paroecia milliarii spatio minime inter se distantes frui possint privilegio vulgo della Porziuncola? antwortete die heil. Ablaßcongregation am 15. (23.) Nov. 1878: Affirmative: attenta tamen speciali praerogative indulgentiae Portiunculae, expedire, ut in novis concessionibus clausula quoad distantiam, quae apponi solet favore ecclesiarum Ordinis S. Francisci, extendatur ad alias omnes ecclesias hoc privilegio ditatas.
Aus der Entscheidung, welche unser gegenwärtiger heil. Vater Leo XIII. in der Audienz vom 23. Mai 1880 bezüglich der Pfarrkirche S. Nikolaus in Brüssel gegeben hat (s. Decr. auth. n. 449), ist ersichtlich, daß eine Seelsorgskirche, der das Privileg des Portiuncula-Ablasses (ohne einschränkende Clauseln) verliehen worden ist, dies Privileg keineswegs, eo ipso dadurch verliert, daß in der Folge Ordenskirchen des hl. Franzisksus im Orte neu (oder wiederum) entstehen.
Da übrigens die Portiuncula-Indulte nicht alle gleichlautend sind, so muß man sich genau an den Wortlaut seines eigenen Indultes halten, was sowohl bezüglich der Ausdehnung, als besonders auch hinsichtlich des Beginnes des Ablasses von Wichtigkeit ist.
Nach einem Breve Innocenz XI. vom 22. Januar 1689 kann der Portiuncula-Ablaß den Verstorbenen zugewendet werden.
Dieser Portiuncula-Ablaß hat das eigenthümliche, daß man ihn toties quoties gewinnen kann, d.h. mehrere Male an demselben Tage, nämlich so oft, als man von der Vesper des ersten bis zum Abend des zweiten August, in der Absicht, den Ablaß zu gewinnen, die Portiuncula-Kirche4) oder jede andere, welche ihn für sich hat, besucht. Mit den Besuchen und den Gebeten nach der Meinung des Papstes muß man die Beicht und Communion verbinden. Die hl. Beicht und Communion ist seit dem allgemeinen Decrete vom 6. October 1870 schon am Vorabende, d.h. den ganzen Tag unmittelbar vor dem Portiunculatage gestattet, keineswegs aber schon an dem Tage, der demselben (Vorabende) vorhergeht, außer wo die Ausdehnung des Indultes vom 12. Juni 1822 (gemäß der Antwort der h. Ablaßcongregation vom 28. Sept. 1838) ausdrülich erbeten, oder wo ein anderes besonderes Indult erlangt worden ist. Diejenigen, welche gewöhnlich wenigstens wöchentlich beichten, brauchen es für Portiuncula nicht eigens zu thun, wohl aber Jene, die nicht wöchentlich zu beichten pflegen, aber doch innerhalb der Woche vor Portiuncula gebeichtet haben. (Antwort vom 12. März 1855.) Der Kirchenbesuch aber kann am Vorabende erst Nachmittags von der ersten Vesper an begonnen werden.
Da man nach der Erklärung des Papstes Innocenz XI. vom 7. März 1678 auch den Portiuncula-Ablaß für sich selbst nur einmal vollkommen an einem Tage gewinnen kann, so vergessen wir nicht, die übrigen Male den Ablaß in christlicher Liebe den armen Seelen zuzuwenden.
Nie, sagt die Raccolta (S. 381), ist die fromme Gewohnheit, mehrere Male an demselben Tage dieselbe Kirche zu besuchen, um mehrere Male den Portiuncula-Ablaß zu gewinnen, mißbilligt worden, wie die h. Congregation des Concils am 17. Juli 1700 und am 4. Dec. 1723 erklärt hat.5) Ja noch mehr, die h. Congregation der Ablässe hat dieses toties quoties am 22. Februar 1847 bestätigt,6) und zudem erklärt, es sei nicht nothwendig, die vorgeschriebene Communion in einer Franziskaner- oder Kapuziner-Kirche zu empfangen; und dieses wurde von Papst Pius IX. am 12. Juli 1847 genehmigt.
Kraft einer Antwort vom 10. Januar 1818 (die von Papst Pius VII. am 10. Februar bestätigt wurde), haben die Kirchen, welche ehemals als Franziskanerkirchen den Portiuncula-Ablaß besaßen, dieses Vorrecht verloren, seitdem diese Ordensleute jene Kirchen verlassen haben. Will man also dasselbe noch ferner haben, so muß man es vom h. Stuhle erneuern lassen. (Decr. authent. n. 243. - Vergl. auch n. 246 ebendaselbst.)
Abgesehen von einer besonderen Bewilligung besteht das Privilegium des Portiuncula-Ablasses nur für die öffentlichen Kirchen der Franziskanerklöster, nicht für ihre Hauskapellen. (Antwort vom 15. Juni 1819. Decr. auth. n. 247)
In den Kirchen, welche gegenwärtig noch einem Ordenszweige des h. Franziskus angehören, wird der Ablaß am 2. August gewonnen; ebenso in jenen andern Kirchen, welche vom Papste diese Gunst, gewiß eine der kostbarsten Gnaden aus dem Schatze der göttlichen Barmherzigkeit, erlangt haben; es sei denn, daß für solche Kirchen oder die ganze betr. Diöcese ein eigenes Indult bezüglich des Tages erlangt worden wäre.
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1) Waddingus, Annales Ordinis Minorum, ad annum 1221. Ferraris, Prompta bibliotheca, verb. Indulgentia, art. V. Leben des hl. Franz v. Assisi, von P. Candidus Chalippe, Recollecten, im 4. Buche. (Im 3. Bande der deutschen Bearbeitung von Reiching, Regensburg 1855, S. 255 ff. findet man sehr ausführliche Aufschlüsse über den Portiuncula-Ablaß.) Vgl. Raccolta, pag. 380. Augsburger Pastoralblatt 1860. S. 238; 1863. S. 237; 1864. S. 255. Münster. Pastoralblatt 1871. S. 79.
2) Darin heißt es: Volentes igitur omnes et singulas ecclesias Fratrum S. Francisci de Observantia, etiam Reformatorum, ubique existentes aliquo spirituali munere illustrare..., omnibus utriusque sexus Christifidelibus vere poenitentibus, qui aliquam ex dictis ecclesiis in 2a die mensis Augusti a primis Vesperis usque ad occasum solis diei hujusmodi singulis annis devote visitaverint, plenariam etc.
3) Diese drei Orden sind: 1. für Ordensmänner der Orden der Minderbrüder (Fratres minores, Franziskaner); 2. für Klosterfrauen der Orden der Clarissinnen; 3. für Weltleute der dritte Orden. Der erste Orden hat gegenwärtig folgende Zweige: a) Observanten, Reformaten und Recollekten (Alcantariner); b) Conventualen (Minoriten); c) Kapuziner. Für die Kirchen der Clarissen wurde der Portiuncula-Ablaß von der ersten Vesper des 2. August durch Benedikt XIV. mittelst Rescriptes d.d. 23. Sept. 1741 noch ausdrücklich bestätigt.
4) Alle Jahre feiert man in den drei Orden des h. Franziskus das Fest der Weihe der Portiuncula-Kirche; dasselbe wird im Martyrologium Ord. S. Francisci auf den 2. August so angekündet: "Zu Assisi in Umbrien, Weihe der Kirche Unserer Lieben Frau von den Engeln, auch Portiuncula genannt, welche unser seraphischer Vater, der h. Franziskus, besonders hochgeschätzt und zum Hauptsitze seines Ordens gewählt hat, und wo er von U. H. Jesus Christus durch die Vermittelung der allerseligsten Jungfrau und Mutter Gottes für alle Gläubigen einen vollkommenen Ablaß erhalten hat, den Papst Honorius III. als Stellvertreter Jesu Christi und auf dessen Befehl bestätigte." Innocenz XII. dehnte zum geistlichen Nutzen der Gläubigen, welche die Andacht ohne Unterlaß von allen Seiten zur Portiuncula-Kirche herbeizog, diesen vollkommenen Ablaß auf die Kirche des heil. Franziskus in Assisi, in welcher sein heiliger Leib ruht, auf ewige Zeiten für alle Tage des Jahres aus. Er sagt in seinem Breve vom 18. August 1695: "Itaque... spirituali Christifidelium ad ecclesiam ipsius Sancti Francisci Domus Fratrum Ordinis Minorum ejusdem S. Francisci Conventualium nuncupat. civitatis Assisien., in qua sacrum ejus corpus requiescit, assidue (ut accepimus) ex universis christiani orbis partibus devotionis causa confluentium consolationi atque animarum saluti... consulere cupientes, omnibus et singulis utriusque sexus Christifidelibus ad ecclesiam supradictam, sicut praemittitur, confluentibus, qui illam vere poenitentes et confessi et sacra Communione refecti in quocumque anni die devote visitaverint, et ibi pro christianorum principum concordia, haeresum exstirpatione ac sanctae Matris Ecclesiae exaltatione pias ad Deum preces effuderint, plenariam omnium peccatorum suorum indulgentiam et remissionem in Domino concedimus. Praesentibus perpetuis futuris temporibus valituris.
Die h. Congregation der Ablässe hatte am 16. Februar 1739 erklärt: "Indulgentiam Portiunculae esse praecise affixam diei 2. Augusti, eamque incipere a primis Vesperis usque ad occasum solis ejusdem diei. Indulgentiam vero quotidianam concessam a s. m. Innocentio XII. visitantibus ecclesiam S. Mariae Angelorum non esse eamdem cum praefata Portiunculae, et ponendum esse lapidem ad latus portae ecclesiae cum hujusmodi inscriptione." Diese Erklärung wurde am 25. desselben Monates von Papst Clemens XII. approbirt. Benedikt XIV. bestand anfangs auf der wörtlichen Ausführung dieses Decretes; im Jahre 1742 gestattete er jedoch, die Inschrift wegzulassen; im Uebrigen aber solle es bei deren Inhalte sein Bewenden haben.
5) Thesaurus Resolutionum S. C. C. tom. 2. pag. 398.
6) Das Wort toties quoties (so oft immer, jedes Mal) ist also hier buchstäblich zu nehmen. - Es gibt Solche, die einen ziemlich beträchtlichen Zwischenraum zwischen zwei auf einander folgenden Besuchen des also bevorzugten Heiligthums verlangen zu müssen glauben, und Andere, welche über Diejenigen lächeln, die mehrere Male die Kirche besuchen, ohne, so zu sagen, zwischen dem ersten und folgenden Besuche einen Zwischenraum zu lassen. Jene stellen diese Forderung ohne irgend welchen Grund, und diese haben vollends Unrecht; man kann sie nur beklagen und sich die Worte U.H. Jesu Christi in's Gedächtniß zurückrufen: Du hast dieses den Weisen und Klugen verborgen, und den Kleinen geoffenbart. (Matth. 11,25.)
(196) Die Ablässe, ihr Wesen und Gebrauch - Ein Handbuch für Geistliche und Laien, welche über die Ablässe und die mit Ablässen bereicherten Gebete, Andachtsübungen, Andachtsgegenstände, Bruderschaften und frommen Vereine Belehrung wünschen. - Nach dem Französischen des P. Antonin Maurel, Priesters der Gesellschaft Jesu, bearbeitet von P. Joseph Schneider, Priester derselben Gesellschaft und Consultor der hl. Congregation der Ablässe. Achte, von der h. Ablaßcongregation approbirte und als authentisch anerkannte Auflage. Paderborn. Druck und Verlag von Ferdinand Schöningh. 1884.
Transkription P.O. Schenker, © by Immaculata-Verlag, CH-9050 Appenzell